Haus - und Badeordnung


      

 

1. Allgemeines

1.1  Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich Eingang und Außenanlagen sowie der Ruhe und Erholung unserer Gäste. Es ist alles zu unterlassen, was das Wohlbefinden unserer Badegäste und die Arbeit unserer Mitarbeiter beeinträchtigen könnte. Bei Verstößen müssen wir uns vorbehalten, Besucherinnen und Besucher vorübergehend oder dauernd des Bades zu verweisen.

1.2  Die Haus- und Badeordnung ist für alle Gäste verbindlich. Mit dem Betreten des Bades erkennt jeder Besucher und jede Besucherin diese sowie alle zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an. Für die Parkplätze gelten die Bestimmungen der StVO sowie die jeweiligen Ausschilderungen. Fahrzeuge und Fahrräder sind auf den vorgesehenen Plätzen vor dem Schwimmbad abzustellen.

1.3  Die Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Für missbräuchliche Benutzung, schuldhafte Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast und ist zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet. Für Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsentgelt erhoben werden.

1.4  Die Gäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, z. B. auch durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherung untersagt.

1.5  Das Rauchen ist nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär-und Badebereiches (insbesondere Beckenumgänge) gestattet. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten sauber zu halten.

1.6  Gegenstände aus Glas (Flaschen, Wasserpfeifen u. a.) dürfen wegen der Verletzungsgefahr nicht benutzt werden. Für die Entsorgung von Abfall sind die zur Verfügung gestellten Behälter zu benutzen.

1.7  Das Personal des Bades übt gegenüber allen Badegästen das Hausrecht aus. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Besucher und Besucherinnen, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für Personen, die erkennbar unter dem Einfluss berauschender Mittel (Alkohol oder Drogen) stehen und sich selbst bzw. andere gefährden oder stören. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Widersetzungen oder grobe Verstöße können Strafanzeigen nach sich ziehen.

1.8  Fundgegenstände sind dem Personal zu übergeben. Die Verfügung über die Fundsachen erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

1.9  Es dürfen keine Musikinstrumente, Tonwiedergabe oder Fernsehgeräte benutzt werden.

1.10  Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der Genehmigung des Marktes Zellingen.

1.11  Der Aufenthalt ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Die Entscheidung, ob eine Badebekleidung den Anforderungen entspricht, obliegt dem Personal. Für Babys und Kleinkinder sind spezielle Badewindelhöschen zwingend erforderlich.

1.12  Findet ein Badegast die von ihm benutzenden Räume und Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt vor, so wird er gebeten, dies umgehend dem Badepersonal mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden können nicht berücksichtigt werden.

1.13  Das Rechtsverhältnis zwischen Badegast und Betreiber ist ausschließlich privatrechtlich.

 

2. Öffnungszeiten und Zutritt

2.1  Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss sowie die Eintrittspreise  werden öffentlich durch Aushang und im Mitteilungsblatt bekannt gegeben.

2.2  Gültige Eintrittskarten sind bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.

2.3  Eine Stunde vor Betriebsschluss ist Kassenschluss und somit letzter Einlass. 20 Minuten vor Betriebsschluss ist Badeschluss.

2.4  Einzel- und Zehnerkarten gelten nur einmal am Tag der Lösung. Ein Umtausch, eine Inzahlungnahme bzw. eine Erstattung nicht verbrauchter Zehnerkarten ist grundsätzlich nicht möglich. Für verlorene Zehnerkarten wird kein Ersatz geleistet. Hiervon ausgenommen sind personenbezogene Jahreskarten, für deren Ersatzausstellung eine Gebühr zu entrichten ist. Jahreskarten gelten nur für das aufgedruckte Jahr und sind nicht übertragbar. Das Bade- und Kassenpersonal kann zur Verhütung von Missbrauch die Vorlage eines Personalausweises verlangen.

2.5  Es bleibt dem Markt Zellingen vorbehalten, die Benutzung des Bades oder Teile davon einzuschränken. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes.

2.6  Der Zutritt ist nicht gestattet:

a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

b) Personen, die Tiere mit sich führen,

c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden oder Hautveränderungen  (z. B. Schuppen, Schorf) leiden,

d) Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen.

2.7 Das Badepersonal übt die allgemeine Betriebs- und Wasseraufsichtspflicht aus. Aufsichtspflichtige werden durch die Anwesenheit des Badepersonals nicht von ihrer Aufsichtspflicht entbunden.

2.8  Personen mit Einschränkungen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ist die Benutzung im eigenen Interesse nur zusammen mit einer Begleitperson (nicht unter 16 Jahren) gestattet. Begleitpersonen, von Personen mit Einschränkungen in deren Ausweis ein „B“ (Begleitperson) eingetragen ist, haben freien Zutritt zum Bad.

2.9 Kindern unter 8 Jahren ist der Besuch des Bades nur in Begleitung einer geeigneten verantwortlichen Aufsichtsperson (nicht unter 16 Jahren) gestattet, wobei eine Aufsichtsperson für nicht mehr als 2 Kinder verantwortlich sein darf. Trotz vorhandener Badeaufsicht besteht grundsätzlich die Pflicht zur aktiven Aufsicht durch die Begleitperson.

 

3. Haftung

3.1  Die Badegäste benutzen das Bad einschließlich ihrer Einrichtung auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, das Bad und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

3.2  Für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden haftet der Betreiber nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen eingebrachter Sachen und Bargeld wird kein Ersatz geleistet, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Beschäftigten des Bades oder deren Erfüllungsgehilfen ursächlich ist (dies gilt auch für die Garderobenschränke). Dies gilt auch für die auf den Parkplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.

3.3  Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für Beschädigungen der Sachen durch Dritte. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und Wertschließfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss zu kontrollieren und den Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

3.4   Bei Verlust des Garderobenschrankschlüssels wird ein Pauschalbetrag von 20€  in Rechnung gestellt.

 

4. Benutzung des Bades

4.1  Die Schwimm- und Badebecken des Freibades dienen der Gesundheitsförderung, dem Bewegungstraining und der Erholung der Badegäste. Unterschiedliche Gegebenheiten (z.B. Bade-wassertemperatur, Beckengestaltung, Wassertiefe) bestimmen die Art der Nutzung und verlangen eine besondere Rücksichtnahme auf andere Badegäste.

4.2  Garderobenschränke die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Personal des Bades geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.

4.3  Die Nutzung einer Umkleidekabine durch mehrere Personen ist nicht gestattet. Davon ausgenommen sind die Sammelumkleiden und Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können.

4.4   Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden. Hierzu stehen die Duschräume zur Verfügung. Das Haare färben sowie rasieren des gesamten Körpers ist zu unterlassen.

4.5  Die Verwendung von Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.

4.6  Die Badegäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume und Beckenumgänge nicht mit Straßenschuhen betreten.

4.7  Das Schwimmerbecken darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer müssen in die Nichtschwimmerbecken und kleinere Kinder sowie Babys in die Planschbecken.

4.8  Die Wasserrutsche darf nur entsprechend der Beschilderung benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Einrutschbereich muss sofort verlassen werden. Das Rutschen geschieht auf eigene Gefahr.

4.9  Seitliches Einspringen,  das Hineinstoßen, unterzutauchen oder Werfen anderer Personen in ein Becken ist untersagt.

4.10  Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Tauchermaske, Schwimmflossen, Schnorchel) ist nur nach Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmerbecken ist nicht gestattet.

4.11  Jeder Badegast muss das in Bädern erhöhte Unfallrisiko beachten, dass z.B. durch nasse und/oder seifige Oberflächen entsteht. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten. Rutschfeste Badeschuhe sind empfehlenswert.

4.12  Bei Gewitter sind die Badebecken sowie deren Umgänge, die Beachvolleyballfelder und die Liegewiesen unverzüglich zu räumen und erst nach Freigabe des Badepersonales wieder zu betreten oder zu benutzen.

4.13  Das Betreten des Uferstreifens und das Baden im Main vom Freibadgelände aus sind strengstens untersagt.

4.14  Ballspiele dürfen nur in dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden. Bewegungsspiele und Sport sind, auch ohne Bälle und Geräte,  nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen auszuüben.

4.15  Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Verein oder der/die Übungsleiter/-in für die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich.

4.16  Private Schwimmlehrer/-innen sind zu gewerbsmäßiger Erteilung von Schwimmunterricht nur nach Absprache mit dem Badepersonal gestattet.

4.17  Der Grillplatz ist vom jeweiligen Benutzer anschließend zu reinigen (siehe auch 1.12). Ab 19.00 Uhr ist das Grillen einzustellen.

 

5. Ausnahmen

Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

Wünsche, Anregungen und Beschwerden nehmen das Aufsichts- bzw. Kassenpersonal und die Betriebsleitung gerne entgegen.

 

 

 

Zellingen, Mai 2021

 

Stefan Wohlfart, 1. Bürgermeister